versicherungsvergleich-bornheim.de
Informationsportal zum Thema Versicherung in Bornheim
Versicherungsarten
Messeversicherung
Betriebsgebäudeversicherung
Krankenversicherung
Reiseversicherungen
Tierhalterhaftpflicht
Private Haftpflichtversicherung
Krankenversicherung
Gewässerschadenhaftpflicht
Ausbildungsversicherung
KFZ-Versicherung
Unfallversicherung
Praxisausfallversicherung
Hausratversicherung
Bauherrenhaftpflicht
Maschinenversicherung
Private Krankenversicherung
Wohngebäudeversicherung
Haftpflichtversicherung
Kinderinvaliditätsversicherung
Öltankhaftpflicht
Restschuldversicherung
Mietverlustversicherung
Motorradversicherung
Aussteuerversicherung
Vermieterrechtsschutz Jagdhaftpflichtversicherung
Sportboothaftpflicht
Risikolebensversicherung
Rentenversicherung
Fuhrparkversicherung
Krankenzusatzversicherung
Lebensversicherung
Firmenrechtsschutz
Autoversicherung
Montageversicherung
Transportversicherung
Betriebshaftpflicht
Berufsunfähigkeit
Surfbretthaftpflicht
Rechtsschutzversicherung
Mofa-Versicherung
Versicherungportal für Bornheim
Familienversicherung
Der Begriff Familienversicherung umschreibt die in Deutschland geltende beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen, wie zum Beispiel Ehegatte, oder aber auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, sowie Kinder. Unter bestimmten Umständen können auch Enkelkinder und Stiefkinder in die Familienversicherung mit einbezogen werden.
Damit eine dieser Personengruppen familienversichert sein darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 10 des fünften Sozialgesetzbuches und in § 25 des elften Sozialgesetzbuches festgeschrieben sind.
Als familienversichert gelten danach Personen, die über nur ein geringes Gesamteinkommen verfügen, oder als nebenberuflich Selbstständige nicht ehr als 350 Euro verdienen,
keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind und dessen Arbeitszeit unter 18 Stunden wöchentlich liegt. Bevor eine nebenberuflich selbständige Person als familienversichert gilt, muss die nebenberufliche Tätigkeit erst durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse festgestellt werden.
Damit Kindern als familienversichert gelten, dürfen sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet und nicht erwerbstätig sein, oder aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr ableisten.
Eine Altersgrenze für ein Kind entfällt, wenn das Kind als behindert gilt nicht im Stande ist selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Voraussetzung dabei ist, dass die Behinderung des Kindes bereits vorlag, als Kind familienversichert war.
Im Bezug auf eine Familienversicherung von Stiefkindern muss die zuständige gesetzliche Krankenkasse den so genannten „überwiegenden Unterhalt“ prüfen, dass heißt, ob der Hauptversicherte überwiegend das Stiefkind auch unterhält.
Die Aufnahme von Enkelkindern in die Familienversicherung wurde in den letzten Jahren vereinfacht, weil es sehr viele junge Eltern gibt, die selbst noch in der Schulausbildung befinden oder Studenten sind.
Tarifvergleiche
Eine Übersicht der bekanntesten Versicherungsseiten im Netz: